ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – GARTENSERVICE-BOLZ Stand: 30. Oktober 2026 1. Anbieter, Geltung und Vorrang individueller Vereinbarungen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Gartenservice-Bolz, Inhaber Christian Bolz, Mühlenweg 41a, 46519 Alpen, über Garten- und Landschaftsbau, Pflasterarbeiten, Zaunbau, Erdarbeiten, Baum- und Gartenservice sowie Teichservice und damit verbundene Lieferungen, soweit ihre Geltung bei Vertragsschluss wirksam vereinbart wurde. Sie richten sich an Verbraucher und Unternehmer. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang. Gesetzlich zwingende Verbraucherschutzrechte bleiben unberührt. Für weitere Aufträge werden diese AGB nur unter den jeweils gesetzlichen Voraussetzungen Vertragsbestandteil. Abweichende Bedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers gelten nur, soweit wir ihrer Geltung zugestimmt haben. 2. Angebote und Vertragsschluss Ein an einen bestimmten Kunden gerichtetes Angebot ist vier Wochen ab Angebotsdatum verbindlich, sofern darin keine andere Bindungsfrist angegeben oder das Angebot ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet ist. Preise und Mengen beziehen sich auf das beschriebene Vorhaben. Nach Vertragsschluss erfolgen Preisänderungen nicht allein wegen veränderter Material- oder Einkaufspreise. Der Vertrag kommt durch die rechtzeitige Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch die Annahme eines Kundenauftrags durch Gartenservice-Bolz zustande. Eine automatische Eingangsbestätigung für eine E-Mail oder Anfrage stellt noch keine Annahme dar. Die Website dient der Information und Kontaktaufnahme; über sie können keine verbindlichen Online-Bestellungen abgegeben werden. Leistungsumfang, Materialien, Ausführungsart und Preise ergeben sich aus dem angenommenen Angebot und den ergänzenden Vereinbarungen. Die VOB/B wird durch diese AGB nicht zum Vertragsbestandteil. Eine etwaige gesonderte Vereinbarung muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. 3. Kostenanschläge und Planungsleistungen Ein Kostenanschlag ist ohne gesonderte Vergütungsvereinbarung nicht kostenpflichtig. Für die Erstellung eines Angebots zur Schadenregulierung, etwa für einen Versicherungsfall, kann vor Beginn eine Bearbeitungsvergütung von 119,00 Euro einschließlich 19 % Umsatzsteuer vereinbart werden. Bei anschließender Beauftragung der darin beschriebenen Arbeiten wird diese Vergütung vollständig angerechnet. Gesondert beauftragte Planungen, Entwürfe oder Zeichnungen werden nur aufgrund einer vorherigen Vergütungsvereinbarung berechnet. Der bisherige Planungsstundensatz beträgt 66,64 Euro einschließlich 19 % Umsatzsteuer, entsprechend 56,00 Euro netto. Der vereinbarte Zeitaufwand beziehungsweise eine vereinbarte Kostenobergrenze ist maßgeblich. Allein das Ausbleiben eines Ausführungsauftrags begründet keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch. Die Nutzung von Planungsunterlagen richtet sich nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Schutzrechten. Eine vereinbarte oder für den Vertragszweck eingeräumte Nutzung bleibt zulässig. Eine Weitergabe an Berater oder Behörden ist zulässig, soweit sie für die Prüfung oder Durchführung des vereinbarten Vorhabens erforderlich ist. 4. Preise, Aufmaß und zusätzliche Arbeiten Gegenüber Verbrauchern gelten die vereinbarten Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer. Anfahrt, Entsorgung, Geräte- und Materialkosten werden im Angebot ausgewiesen oder als im Gesamtpreis enthalten bezeichnet. Es entstehen keine allein aufgrund dieser AGB zusätzlich berechneten Zuschläge. Bei einem Einheitspreisvertrag wird die tatsächlich ausgeführte und nachvollziehbar aufgemessene Menge zum vereinbarten Einheitspreis abgerechnet. Mengen im Angebot können vorläufig sein; dies ist im Angebot kenntlich zu machen. Bei einem vereinbarten Pauschalpreis führt eine Mengenabweichung für sich genommen nicht automatisch zu einer Preisanpassung. Bedarfs- und Alternativpositionen werden nur nach entsprechender Beauftragung ausgeführt. Änderungen, Zusatzarbeiten und etwaige Zuschläge sollen einschließlich ihrer Preisfolgen vor der Ausführung, möglichst in Textform, vereinbart werden. Gesetzliche Rechte zur Änderung von Bauleistungen und deren Vergütung bleiben unberührt. Kostenfolgen unerwarteter Umstände teilen wir unverzüglich mit; ein uneingeschränktes einseitiges Preisänderungsrecht besteht nicht. 5. Mitwirkung und Baustelle Der Auftraggeber ermöglicht den vereinbarten Zugang zum Grundstück und informiert uns rechtzeitig über bekannte Gefahrenstellen, Leitungen, Einbauten und Besonderheiten. Vorhandene, für die Arbeiten erforderliche Pläne und Leitungsauskünfte stellt er zur Verfügung. Eigene Prüf-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten von Gartenservice-Bolz bleiben bestehen. Welche Genehmigungen, Versorgungsanschlüsse und Lagerflächen benötigt werden und wer sie beschafft oder bereitstellt, wird vor Arbeitsbeginn abgestimmt. Eine unentgeltliche Nutzung von Wasser oder Strom setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus. Zusätzliche Beschaffungskosten werden nicht ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage weiterberechnet. Der Auftraggeber kann einen Ansprechpartner benennen. Eine Befugnis dieses Ansprechpartners, zusätzliche kostenpflichtige Aufträge zu erteilen, besteht nur im Umfang einer tatsächlich erteilten Vollmacht. Unsere Mitarbeiter werden durch Gartenservice-Bolz eingesetzt und angeleitet. Sicherheitsrelevante Hinweise können jederzeit direkt gegeben werden. Wir können geeignete Nachunternehmer einsetzen, soweit keine persönliche Ausführung vereinbart ist. Gartenservice-Bolz bleibt Vertragspartner und für die vertragsgemäße Erfüllung verantwortlich. 6. Ausführung, Termine und Behinderungen Die Arbeiten werden entsprechend der vereinbarten Leistung und den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Vereinbarte verbindliche Termine bleiben verbindlich. Als vorläufig bezeichnete Zeitangaben dienen der Planung und werden mit dem Auftraggeber abgestimmt. Unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende und trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeidbare Behinderungen können eine Anpassung des Zeitplans erforderlich machen. Wir informieren den Auftraggeber über die Ursache, die absehbare Dauer und einen angepassten Ablauf. Witterung oder Lieferprobleme führen nicht automatisch zu einem pauschalen Haftungsausschluss oder zum Wegfall unserer Leistungspflichten. Rechte wegen Verzugs, Unmöglichkeit oder einer erheblichen Vertragsstörung richten sich nach dem Gesetz. Teilleistungen, die zusätzliche Belastungen für den Auftraggeber verursachen oder den Vertragszweck beeinträchtigen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 7. Rechnungen, Abschläge und Zahlungsverzug Die Schlussrechnung für eine Werkleistung ist nach Abnahme und Zugang der Rechnung innerhalb von zehn Kalendertagen zu bezahlen, soweit keine andere wirksame Vereinbarung oder zwingende gesetzliche Regelung gilt. Für andere Leistungsarten gelten die vereinbarte Zahlungsfrist und die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine prüffähige Rechnung bleibt unberührt. Abschlagszahlungen können im gesetzlichen Umfang entsprechend dem Wert vertragsgemäß erbrachter Leistungen verlangt werden. Die abgerechneten Leistungen werden nachvollziehbar aufgestellt. Bei bereitgestellten Materialien werden die gesetzlichen Voraussetzungen der Eigentumsübertragung oder Sicherheitsleistung berücksichtigt. Eine pauschale Pflicht zur Zahlung von 50 % vor Arbeitsbeginn oder zur Stellung einer Sicherheit von 75 % besteht aufgrund dieser AGB nicht. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte, insbesondere wegen Mängeln, bleiben unberührt. Auch die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt zulässig. Ein Zahlungsverzug tritt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein, nicht allein durch eine aufgedruckte Frist auf einer Rechnung. Verzugszinsen und erstattungsfähige weitere Verzugskosten richten sich nach dem Gesetz. Es wird weder ein pauschaler Mindestzinssatz von 10,75 % noch eine feste Mahngebühr vereinbart. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Leistungseinstellung oder eines Rücktritts bleiben maßgeblich. 8. Fertigstellung und Abnahme Nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Werkleistung bieten wir einen gemeinsamen Abnahmetermin an oder fordern zur Abnahme auf. Wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme; unwesentliche Mängel werden dokumentiert und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten beseitigt. Eine gesetzliche Abnahmefiktion setzt insbesondere die Fertigstellung, eine angemessene Abnahmefrist und die weiteren Voraussetzungen des § 640 BGB voraus. Gegenüber Verbrauchern ist zusätzlich ein Hinweis in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme erforderlich. Diese AGB ersetzen diesen konkreten Hinweis nicht. Allein eine Rechnung oder der Ablauf von sechs beziehungsweise zehn Tagen führt nicht aufgrund dieser AGB zur Abnahme. Für Gefahrtragung, bekannte Mängel und Vorbehalte gelten die gesetzlichen Regelungen. 9. Materialien, Pflanzen und Mängelrechte Bei Naturstein, Holz, Pflanzen und anderen Naturprodukten können natürliche Unterschiede in Farbe, Struktur oder Form auftreten. Entscheidend bleibt die vereinbarte Beschaffenheit. Übliche natürliche Eigenschaften sind nicht automatisch ein Mangel; eine vereinbarte Qualität, Gebrauchstauglichkeit oder zugesicherte Eigenschaft wird dadurch nicht eingeschränkt. Auch Maßabweichungen und Ausblühungen werden nicht pauschal von Mängelrechten ausgenommen. Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Es wird keine verkürzte VOB/B-Frist pauschal festgelegt. Bitte teilen Sie festgestellte Mängel zur schnellen Bearbeitung möglichst zeitnah mit; diese Bitte begründet gegenüber Verbrauchern keine zusätzliche Ausschlussfrist. Soweit keine fortlaufende Pflege vereinbart wurde, übernimmt der Auftraggeber nach Übergabe die laufende Pflege, insbesondere die bedarfsgerechte Bewässerung. Erforderliche Pflegehinweise stellen wir zur Verfügung. Ob ein Pflanzenausfall auf einem Mangel unserer Leistung oder auf späterer Pflege, Witterung oder anderen Umständen beruht, ist im Einzelfall zu beurteilen. Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unverändert. Eine zusätzliche Anwuchsgarantie gilt nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung, die Inhalt, Dauer und Bedingungen beschreibt. Sie schränkt gesetzliche Mängelrechte nicht ein. Bei vom Auftraggeber bereitgestelltem Material bleiben unsere gesetzlichen Prüf- und Hinweispflichten bestehen; ein pauschaler Haftungsausschluss wird nicht vereinbart. 10. Haftung, Kündigung und Widerruf Für Schäden haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Diese AGB schließen gesetzliche Schadensersatzansprüche bei Mängeln oder bei Leistungen unserer Nachunternehmer nicht aus. Kündigung, Rücktritt und deren Abrechnungsfolgen richten sich nach dem Gesetz und wirksamen individuellen Vereinbarungen. Gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse bleiben zu beachten. Verbrauchern können insbesondere bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gesetzliche Widerrufsrechte zustehen. Soweit erforderlich, erhalten sie eine zum konkreten Vertrag passende gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular. Diese AGB ersetzen die Belehrung nicht. Der Beginn von Arbeiten führt für sich genommen nicht zum Verlust eines bestehenden Widerrufsrechts. 11. Datenschutz und Schlussbestimmungen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Vertragsbezogene Daten verarbeiten wir insbesondere zur Anbahnung und Erfüllung des jeweiligen Vertrags; eine pauschale Einwilligung in Werbung ist damit nicht verbunden. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Gegenüber Verbrauchern wird kein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz von Gartenservice-Bolz vereinbart. Für Mitteilungen ist Textform, etwa per E-Mail, zweckmäßig, sofern das Gesetz keine strengere Form vorsieht. Individuelle Abreden bleiben auch dann vorrangig, wenn sie mündlich getroffen wurden. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht einbezogen, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen; an ihre Stelle treten gegebenenfalls die gesetzlichen Vorschriften.